AGB der

HERE Filmproduktionsgesellschaft mbH
Untere Weidenstraße 30
81543 München

AG München HRB 254968
GF Marcus Heckel und Christoph Redl

für die Erbringung von Produktionsdienstleistungen



§ 1 Begriffsbestimmungen

1. „HERE Film“ ist diejenige, welche die Hauptleistung schuldet.

2. „Kunde“ ist derjenige, für den HERE Film die Hauptleistung erbringt und welcher die Vergütung zu bezahlen hat.

3. „Auftrag“ bezeichnet das Vertragsverhältnis ohne Rücksicht auf den jeweiligen Vertragstyp mit einem Kunden.

4. „Drehvorlage“ bezeichnet die verbindlich zwischen dem Kunden und HERE Film abgestimmte Drehvorlage zur Herstellung des Films, unabhängig davon, in welchem Format diese vorliegt (z.B. als Treatment, Drehbuch, Previews, Storyboard, Animatic, Konzept, Director’s Interpretation, Shootingboard, PPMBooklet, PPM-Report etc.).

5. „Ansprechpartner“ ist der vom Kunden vor Beginn der Herstellung benannte verantwortliche Mitarbeiter, der allein befugt ist, anstehende Fragen zu entscheiden und Weisungen zu erteilen.

§ 2 Geltung der AGB

1. Für die Geschäftsbeziehung zwischen HERE Film und dem Kunden gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen Fassung. Die AGB sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebots von HERE Film gegenüber dem Kunden.

2. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden sind in keinem Fall anwendbar, auch wenn HERE Film nicht ausdrücklich widerspricht. Dies gilt unabhängig davon, ob sie gegenüber diesen Bedingungen abweichende oder ergänzende Klauseln enthalten. Abweichende Geschäftsbedingungen haben nur Gültigkeit, soweit sie von der HERE Film ausdrücklich in Schriftform anerkannt worden sind. Einzelvertraglich abweichende Regelungen (z.B. angenommenes Angebot der HERE Film) zu diesen AGB haben in Schriftform zu erfolgen.

3. Der Kunde versichert, sämtliche Aufträge nur als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, also im Rahmen der Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen.

4. Sollten diese AGB ausnahmsweise auch Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern (§ 13 BGB) zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als sie nicht den Bestimmungen der §§ 305 ff. BGB widersprechen.

§ 3 Vergütung und Umfang der Leistungspflicht

1. Die Leistungspflichten von HERE Film und die hierfür vom Kunden geschuldete Vergütung ergeben sich aus dem Angebot bzw. der Leistungsbeschreibung von HERE Film. Falls für eine Leistung keine Vergütung bestimmt wurde, gelten die zum Zeitpunkt der Beauftragung gültigen Preislisten von HERE Film. Sollte die Leistung nicht in einer Preisliste enthalten sein, gilt eine branchenübliche Vergütung als vereinbart.

2. Mit dem Honorar werden nur die Leistungen vergütet, die durch das Angebot vereinbart wurden. Alle Leistungen, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, kann HERE Film gesondert berechnen. Das gilt insbesondere für den Mehraufwand bei Änderungs- und Ergänzungswünschen des Kunden sowie bei Nebenleistungen und Auslagen.

3. Nebenkosten (z.B. Fracht, Verpackung, Porto, Zoll, Steuern, Abgaben etc.) und Fremdleistungen wie die Künstlersozialversicherung (soweit nicht bereits im Angebot von HERE Film enthalten) trägt der Kunde gemäß nachgewiesenem Anfall und auch dann, wenn sie nacherhoben werden.

4. Eine Überschreitung des Honorars um bis zu 10% ist vertragsgemäß. Bei Abweichungen, die über diesen Rahmen hinausgehen, wird HERE Film den Kunden darauf unter Angabe des voraussichtlichen zusätzlichen Honorarvolumens hinweisen. Das zusätzliche Honorar gilt als vereinbart, wenn der Kunde nicht binnen 2 Werktagen ab Zugang eines schriftlichen Hinweises durch HERE Film widerspricht.

5. Falls der Kunde unzutreffende oder lückenhafte Angaben gegenüber HERE Film macht oder diese Angaben erst nachträglich berichtigt und HERE Film deswegen ein Schaden entsteht, hat der Kunde diesen Schaden zu ersetzen, wenn er ihn zu vertreten hat.

6. HERE Film ist berechtigt, ihr obliegende Leistungen auch von Dritten als Subunternehmer erbringen zu lassen. HERE Film bleibt jedoch ausschließlich verantwortlich für ihre Verpflichtungen gegenüber dem Kunden. Ein solcher Dritter kann vom Kunden nur dann abgelehnt werden, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund liegt.

7. Vorbehaltlich anderslautender Regelungen im Angebot ist HERE Film berechtigt, einen angemessenen Vorschuss vor Produktionsbeginn, maximal jedoch 50% der Auftragssumme, zu fordern.

8. Tritt der Kunde ohne Verschulden durch HERE Film vom vereinbarten Vertrag zurück, kommt er für alle bis zum Zeitpunkt des Rücktritts entstandenen Kosten auf.

§ 4 Grundlagen der Filmherstellung

1. Die Herstellung des Films oder der Filme (im Folgenden „Film“) erfolgt auf Grundlage der vom Kunden genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Drehvorlage und etwaiger, späterer Weisungen des Ansprechpartners bei oder vor den Dreharbeiten zu den im Vertrag bzw. dem akzeptieren Angebot schriftlich niedergelegten, besonderen Bedingungen (zusammen im Folgenden: „Festlegungen“).

2. Von HERE Film übergebene Gesprächszusammenfassungen sind Festlegungen für die weitere Bearbeitung des Projekts, soweit ihnen nicht innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen ab Übersendung in Schriftform widersprochen wird.

3. HERE Film stellt den Film nach den Festlegungen her. Das Entscheidungsrecht über die künstlerische und technische Gestaltung des Films liegt bei HERE Film. Die Verantwortung für die sachliche Richtigkeit des Inhalts des Films und die rechtliche Zulässigkeit trägt der Kunde, soweit seine Weisungen dahingehend befolgt wurden, siehe auch § 6.

4. HERE Film gibt dem Kunden Gelegenheit, bei allen entscheidenden Phasen der Filmherstellung anwesend zu sein. Kunde verpflichtet sich, vor Produktionsbeginn einen Ansprechpartner zu benennen, Weisungen dieses Ansprechpartners während der Filmherstellung, nämlich der Dreharbeiten sowie der Postproduktion sind auch dann verbindlich, wenn sie nicht schriftlich durch HERE Film bestätigt werden.

5. Wenn der Kunde die Nutzung eigenen Film- oder sonstigen Produktionsmaterials wünscht, verpflichtet er sich, dieses in einem gebräuchlichen und verwertbaren Format zur Verfügung zu stellen. Das Material muss in einem für seine Nutzung angemessenen Zeitraum vor Beginn des vereinbarten Drehtermins übergeben werden. Kunde garantiert, dass dieses Material frei von Rechten Dritter ist und stellt HERE Film von eigenen und allen Forderungen Dritter im Hinblick auf dieses Material frei. Muss dieses Material durch HERE Film mit Aufwand angepasst werden, trägt der Kunde die hierfür entstandenen Kosten.

6. Wünscht der Kunde die Nutzung eines bestimmten, von ihm gelieferten Musiktitels, so garantiert er, dass es sich dabei ausschließlich um GEMA-freies Material handelt oder dass er alle Rechte an dem auf seinen Wunsch verwendeten, GEMA-pflichtigen Material besitzt. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Kunde.

7. Kommt es durch Aufnahmen oder sonstige Dienstleistungen, die der Kunde durch oder bei Fremdfirmen veranlasst hat, zu Betriebsstörungen oder Verzögerungen bei der Filmherstellung, so übernimmt HERE Film hierfür keine Haftung.

8. HERE FIlm sichert zu, über die Laufzeit des Projekts zum Monatsersten und der Mitte eines jeden Monats dem Geschäftsführer des Kunden oder dem Ansprechpartner eine frische Maß Bier zu spendieren. Eine Erfüllung dieser Verpflichtung durch Ausgabe von Surrogaten ist im gegenseitigen Einvernehmen möglich.

9. Verlangt der Kunde vor der Abnahme des Films Änderungen der zeitlichen Dispositionen, der verbindlichen Drehvorlage bzw. Festlegungen oder der bereits hergestellten Filmteile, so erfolgen diese Änderungen auf Kosten des Kunden, soweit es sich nicht um die Geltendmachung berechtigter Mängelrügen handelt. HERE Film hat den Kunden bzw. den Ansprechpartner unverzüglich über die voraussichtlichen Kosten dieser Änderungen zu unterrichten.

10. Wetterbedingte Verschiebungen bzw. Abbrüche des Drehs (Wetterrisiko) sind in den kalkulierten Produktionskosten nicht enthalten. Die aus diesem Punkt anfallenden Zusatzkosten werden in Rechnung gestellt und gesondert ausgewiesen. Das gleiche gilt für zusätzlich erforderliche Drehtage oder Drehzeit, die nicht auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten von HERE Film zurückzuführen sind.

11. Wird ein Drehtermin weniger als 10 Tage vor dem vereinbarten Termin durch den Kunden verschoben, hat HERE Film Anspruch auf die Vergütung der durch diese Verschiebung entstandenen Mehrkosten. Bei einer Absage bzw. Verschiebung des Drehtermins durch den Kunden um weniger als 5 Tage vor dem Drehtermin trägt der Kunde 50% der kalkulierten Kosten unabhängig vom entstandenen Schaden; bei einer Absage kürzer als 48h trägt der Kunde die gesamten, kalkulierten Kosten, unabhängig vom entstandenen Schaden.

12. HERE Film ist nicht verpflichtet, Requisiten länger als drei Monate nach Beendigung der Dreharbeiten aufzubewahren.

§ 5 Lieferfristen und sonstige Termine

1. Lieferfristen und sonstige von HERE Film vorgegebene Termine sind grundsätzlich unverbindlich und dienen der Orientierung des Kunden, soweit nicht Termine explizit und in Schriftform als feste Liefertermine vereinbart wurden.

2. Falls der Kunde seinen erforderlichen Mitwirkungspflichten nicht oder unzureichend nachgekommen ist und Verzögerungen hierauf beruhen, ist die Haftung von HERE Film für Lieferverzögerungen ausgeschlossen.

3. Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, ist HERE Film vorbehaltlich weitergehender Ansprüche berechtigt, den insoweit entstehenden Schaden und entstehenden Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.

§ 6 Inhaltliche Zulässigkeit / Rechtliche Prüfung

1. Die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit der von HERE Film hergestellten Filme oder sonstigen Formate, insbesondere im Hinblick auf das Wettbewerbs, Urheber-, Lebensmittel-, Arzneimittelrecht und Kennzeichenrecht, wird von HERE Film grundsätzlich nicht geschuldet.

2. HERE Film ist nicht verpflichtet, die Richtigkeit der vom Kunden vorgegebenen oder freigegebenen Sachaussagen über seine Produkte und Leistungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Es obliegt vielmehr dem Kunden zu überprüfen, ob die im Rahmen des Auftrags erbrachte Lieferung bzw. Leistung gegen gesetzliche Regelungen und/oder gegen Rechte Dritter verstößt.

3. Der Kunde sichert zu, dass sämtliches von ihm im Rahmen der Auftragsabwicklung an HERE Film zur Verfügung gestelltes Material frei von Rechten Dritter ist und der Kunde über die zur Filmherstellung notwenigen Rechte, u.a. das Bearbeitungsrecht verfügt und nicht gegen gesetzliche Regelungen verstößt.

4. Der Kunde verpflichtet sich, HERE Film im Falle eines Verstoßes gegen die Obliegenheiten aus § 5 Ziffern 2 und 4 von Ansprüchen Dritter schadlos zu halten, bzw. sie von diesen freizustellen.

5. Beauftragt der Kunde HERE Film mit einer rechtlichen Überprüfung der von HERE Film erbrachten oder zu erbringenden Dienstleistung, üblicherweise im Namen des Kunden, trägt er die hierdurch entstehenden Kosten von HERE Film entsprechend § 3 Abs. 1 sowie die marktüblichen Kosten Dritter (z.B. Rechts/Patentanwälte, Behörden). Für die Auswahl und Einschaltung Dritter sowie die Überwachung der Tätigkeit Dritter erhält HERE Film ein Honorar in Höhe von 16% auf den Nettowert der Rechnungen des jeweiligen Dritten. Dieses Honorar ist jeweils mit Abrechnung der Leistungen des Dritten fällig.

6. Auch für den Fall, dass die von HERE Film erbrachten Dienstleistungen nicht eintragungs- oder schutzfähig sind (z. B. nach Urheber- Marken- oder Patentrecht) sind diese vertragsgerecht erbracht, falls keine abweichende Regelung schriftlich vereinbart wurde. HERE Film ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, ihre Leistungen zum Gegenstand von Schutzrechtsanmeldungen zu machen.

7. Mit Freigabe der Arbeiten bzw. deren Veröffentlichung erklärt der Kunde seine inhaltliche Zustimmung zu dem hergestellten Film und übernimmt unter allen rechtlichen Aspekten die Verantwortung für die Richtigkeit von Inhalt, Bild, Ton und Text. Dies gilt nur insoweit nicht, als daß HERE Film diesbezüglich ausdrückliche Zusicherungen gegeben hat. Ab der Freigabe bestehen keine diesbezüglichen Ansprüche mehr gegen HERE Film.

§ 7 Aufwendungen

1. Jede Partei trägt die Kosten für Porto, Telefon und Fax, die ihr aus dem Geschäftsverkehr mit der anderen Seite erwachsen.

2. Soweit nicht anders im Angebot ausgewiesen (z.B. pauschal) oder sonst vereinbart, werden Reisekosten dem Kunden wie folgt berechnet:

a) Fremdkosten: nach Belegen

b) Stundenaufwand: siehe aktuelle Preisliste und § 3 Abs. 1

c) Reisekosten im eigenen Pkw: 0,51 Euro/km, zzgl. USt.in gesetzlicher Höhe.

3. Sonstige weiteren und nicht im Angebot ausgewiesene Kosten wie z.B. Kurierkosten, Transportkosten sowie Farbkopien und Farbausdrucke, die durch gesonderte Bestellung des Kunden entstehen, berechnet HERE Film zuzüglich eines Honorars in Höhe von 16% auf den Nettowert der Rechnungen des jeweiligen Dritten.

§ 8 Gewährleistung und Haftung

1. HERE Film haftet nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit und nach den gesetzlichen Vorschriften.

2. Bei leichter Fahrlässigkeit haften HERE Film sowie ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen nur im Falle einer Kardinalspflichtverletzung (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf).

3. Im Fall einer Haftung aus leichter Fahrlässigkeit begrenzt sich die Haftung von HERE Film sowie ihrer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen wegen Pflichtverletzung und aus unerlaubter Handlung sowie für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf solche Schäden, die vorhersehbar bzw. typisch sind, maximal bis zur Höhe des dreifachen Auftragswertes.

4. Mängelgewährleistungsansprüche des Kunden gegen HERE Film verjähren innerhalb von 12 Monaten ab Beendigung des jeweiligen Auftrags bzw. der Abnahme.

5. Die oben genannten Haftungsbeschränkungen und die verkürzte Gewährleistungspflicht gelten nicht bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften, bei Arglist, für Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Rechtsmängel und bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

6. Der Kunde kann keinen Schadensersatz als Folge der Anfechtung wegen unverschuldeter Irrtümer und Druck- oder Übermittlungsfehlern, welche die Agentur zur Anfechtung berechtigen, geltend machen.

7. Die Beweislast obliegt dem Kunden, außer die zu beweisenden Umstände entstammen aus dem Verantwortungsbereich der HERE Film.

§ 9 Abnahme

1. Die Abnahme richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Nutzung des Filmwerks bzw. des Arbeitsergebnisses oder vollständige Zahlung der Schlussrate stellen eine Abnahme dar.

2. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn sie nicht innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung erklärt oder verweigert wird, vorausgesetzt, das Arbeitsergebnis entspricht im Wesentlichen den Vereinbarungen. Bestehen wesentliche Abweichungen, wird HERE Film diese Abweichungen auf Aufforderung des Kunden hin in angemessener Frist beseitigen und das Arbeitsergebnis erneut zur Abnahme vorlegen. Spätestens mit Veröffentlichung oder Nutzung des Werks gilt die Abnahme als erfolgt.

3. Der Kunde ist zur Abnahme verpflichtet, wenn der Film der festgelegten Absprache bzw. dem Konzept/Drehbuch und dem gängigen Qualitätsstandard entspricht. Auch wenn der Film von den getroffenen Absprachen bzw. dem Konzept/Drehbuch abweicht, diese Abweichungen jedoch auf Wunsch des Kunden eingearbeitet wurden, ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet. Grundsätzlich ausgeschlossen sind Geschmacksretouren.

4. Reklamationen müssen innerhalb einer Frist von 10 Tagen nach Lieferung des Films schriftlich dargelegt werden. Spätere Beanstandungen werden nicht berücksichtigt.

5. Im Rahmen der Offline-Abnahme wird dem Kunden die vorläufige Schnittversion vorgeführt. Der Kunde nimmt hierbei alle Leistungen von HERE Film, die mit der vorläufigen Schnittversion dokumentiert werden (z.B. Szenarien, Übereinstimmung mit den Festlegungen), ab.

6. Die Online-Abnahme besteht in der Vorführung der Endversion des Filmwerks. Die Abnahme erstreckt sich auf die Trickbearbeitung, Titeleinkopierung, Überblendungen und andere optische Arbeiten (Grading, Visual Effects, Motion Graphics u.ä.) sowie auf die Ton- und Bildqualität (insbesondere auf die Farbabstimmungen).

7. Hat der Kunde nach Abnahme des Films über die vereinbarten zwei Korrekturschleifen hinaus Änderungswünsche, so hat er HERE Film die gewünschten Änderungen schriftlich mitzuteilen. HERE Film ist verpflichtet und allein berechtigt, Änderungen vorzunehmen. Derartige Änderungen erfolgen grundsätzlich auf Kosten des Kunden.

§ 10 Einholung von Nutzungsrechten

Sollte HERE Film bei der Erstellung oder Umsetzung von Arbeitsergebnissen die Einholung von Nutzungs- oder Verwertungsrechten (z. B. Foto-, Film-, Urheber-, GEMA-Rechte) oder Zustimmungen Dritter (z. B. hinsichtlich von Persönlichkeitsrechten) vorbehaltlich der Regelung in § 4 Ziffer 6 für erforderlich halten, wird HERE Film den Kunden hierüber informieren. Nach Prüfung durch den Kunden und entsprechender Weisung wird HERE Film Zustimmungen Dritter im Namen und für Rechnung des Kunden einholen. Hierfür fällt ein Honorar in Höhe von 16% auf den Nettowert der Rechnungen an. Dem Umfang nach erfolgt dies grundsätzlich nur in dem für die vorgesehene Werbemaßnahme zeitlich, räumlich und inhaltlich erforderlichen Rahmen, falls nicht schriftlich etwas Abweichendes ausdrücklich vereinbart wurde. Nachforderungen gemäß §§ 32, 32 a UrhG trägt der Kunde.

§ 11 Übertragung von Nutzungs- / Leistungsschutzrechten

1. Erst mit vollständiger Bezahlung erwirbt der Kunde die nach dem jeweiligen Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte an den von HERE Film gestalteten Arbeitsergebnissen, die zeitlich unbefristet sind.

2. Diese Nutzungsrechte sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes in Schriftform vereinbart wurde, auf Deutschland / die deutschsprachigen Länder (D, AT, CH) sowie Internet beschränkt und umfassen keine Paid Media, TV und Kinonutzungen. Eine Bearbeitung oder inhaltliche Änderung der von HERE Film gestalteten Arbeitsergebnisse ist nur mit vorheriger Zustimmung von HERE Film zulässig.

3. Die Weiterübertragung oder Lizenzierung der Nutzungsrechte durch den Kunden an Dritte außerhalb des jeweiligen Werbezwecks bzw. Auftrags bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch HERE Film.

4. HERE Film darf den Film oder sonstige Arbeitsergebnisse zeitlich unbeschränkt zur Eigenwerbung, u.a. auf der HERE Film-Website sowie auf den von ihr zu Zwecken der Eigenwerbung erstellten Werbemitteln nutzen, soweit der Kunde dem nicht schriftlich bei Auftragserteilung widerspricht.

5. Sämtliche Nutzungsrechte für vom Kunden abgelehnte oder nicht ausgeführte Entwürfe/Konzepte/Filmaufnahmen verbleiben bei HERE Film. Dies gilt auch für Leistungen von HERE Film, die nicht Gegenstand besonderer Schutzrechte, z.B. des Urheberrechts, sind.

6. Das Eigentum an allen während der Filmproduktion entstandenen Rohmaterialien und daraus resultierenden Produkten sowie schriftlich festgelegten Absprachen/Konzepten/ Drehbüchern verbleibt bei HERE Film.

7. Das Original Bild- und Tonmaterial sowie etwaige für die Ergänzung oder auch Änderung üblicherweise benötigten Materialien werden von HERE Film für eine Pauschale in Höhe von € 150,00 p.a. kostenlos eingelagert.

§ 12 Kündigung durch den Kunden

1. Wurde der Produktionsauftrag erteilt und kündigt der Kunde ohne Verschulden von HERE Film den Vertrag, ist HERE Film berechtigt, die bis dahin tatsächlich angefallenen Kosten und den entgangenen Gesamtgewinn in Rechnung zu stellen.

2. Bei einer Kündigung zwischen 10 und 4 Tagen vor terminiertem Drehbeginn ist der HERE Film berechtigt, zwei Drittel der kalkulierten und vom Kunden akzeptierten Produktionskosten zuzüglich entgangenen Gesamtgewinn in Rechnung zu stellen.

3. Kündigt der Kunde zwischen einem und drei Tagen vor dem terminiertem Drehbeginn, so ist die kalkulierte und beauftragte Gesamtsumme vom Kunden zu bezahlen.

4. HERE Film bleibt der Nachweis unbenommen, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

5. Tritt bei Herstellung des Filmes ein Umstand ein, der die vertragsmäßige Herstellung unmöglich macht, so hat HERE Film nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

6. Die Unmöglichkeit der Herstellung oder der nicht rechtzeitigen Fertigstellung des Films, die weder HERE Film noch vom Kunden zu vertreten ist, berechtigt den Kunden nur zum Rücktritt vom Vertrag, nicht zum Schadensersatz. Die zuvor von HERE Film erbrachten Leistungen und Gewinnanteile sind jedoch zu vergüten.

§ 13 Insolvenz des Kunden

Für den Fall, dass der Kunde zahlungsunfähig wird oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wird, ist HERE Film berechtigt, den jeweiligen Vertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

§ 14 Zahlungsmodalitäten

1. Soweit keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart sind, erfolgt die Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug.

2. Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben wie auch im Angebot nicht ausgewiesener Künstlersozialversicherung trägt der Kunde, und zwar auch dann, wenn sie nacherhoben werden.

3. Die von HERE Film berechneten Honorare können unter Umständen ganz oder teilweise unter die Abgabepflicht gemäß §24 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) fallen, soweit nicht bereits konkret und vollständig im Angebot ausgewiesen. Der Kunde ist darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe an HERE Film, für Dienstleistungen im künstlerischen und konzeptionellen Bereich nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse (KSK) zu leisten ist. Diese Abgabe darf vom Kunden nicht von der Rechnung in Abzug gebracht werden. Für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist grundsätzlich alleine der Kunde zuständig und selbst verantwortlich.

4. Der Anspruch auf Rückforderung etwaiger, vom Kunden bezahlter Vorschüsse verjährt zwei Jahre nach Eingang des jeweiligen Vorschusses bei HERE Film.

5. HERE Film ist jederzeit berechtigt, von dem Kunden Akontozahlungen in angemessener Höhe zu fordern.

§ 15 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

1. Eine Aufrechnung des Kunden mit Vergütungsforderungen von HERE Film ist nur zulässig, sofern die Ansprüche des Kunden unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

2. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur in den Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche geltend machen.

§ 16 Verjährung

1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 und § 634 a BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme, soweit dem keine zwingenden, gesetzlichen Sonderregelungen entgegenstehen.

2. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Leistung beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen.

§ 17 Schlussbestimmungen

1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Kunden, der Kaufmann ist, und HERE Film ist München, soweit zulässig vereinbar.

2. Anwendbar ist nur das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des UN Kaufrechts.

Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV: Marcus Heckel & Christoph Redl

Streitschlichtung

Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

 
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